Erwerbsminderungsrente

Mit den Neuregelungen werden Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten umgesetzt. Einen pauschalen Zuschlag zur Rente werden diejenigen erhalten, bei denen die Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat.

Der Zuschlag wird auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet, die der am 30. Juni 2024 beanspruchten Rente zugrunde liegen.

Begann die Rente in der Zeit von Januar 2001 bis Juni 2014, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von Juli 2014 bis Dezember 2018, gibt es einen Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent.

Die Erhöhung der Rente erfolgt zum 1. Juli 2024.

Seit 2014 gab es Verbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten. Diese galten allerdings nur für Versicherte, die neu in Rente gegangen sind. Die Verbesserungen erfolgten durch eine Verlängerung der sogenannten Zurechnungszeit. Bei Rentenzugängen ab 1. Juli 2014 endete die Zurechnungszeit nicht mehr bereits mit dem vollendeten 60., sondern erst mit dem vollendeten 62. Lebensjahr. Diejenigen, die erstmalig eine Erwerbsminderungsrente erhielten, wurden dadurch so gestellt, als hätten sie mit dem Durchschnitt ihres bisherigen Einkommens bis zum 62. statt wie vorher bis zum 60. Geburtstag weitergearbeitet. Das heißt, es wurden zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge gezahlt wurden.

2018 wurde beschlossen, die Zurechnungszeit bei Rentenneuzugängen schrittweise um weitere drei Jahre zu verlängern. Diese Regelung wurde 2019 durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate ersetzt. Seit 2020 ist die Zurechnungszeit für Rentenneuzugänge an die jeweils aktuelle Regelaltersgrenze gekoppelt. Sie steigt bis 2027 in jedem Jahr um einen Monat, danach jährlich um zwei Monate. Dieser Prozess endet im Jahr 2031, wenn die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht ist.


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